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Reiserecht Blitzeinschlag rechtfertigt keinen verspäteten Abflug

Fluglinien planen mit wenig Spielraum. Kommt es zu einer Störung, gerät der Flugplan schnell durcheinander. Dem Wetter kann die Fluggesellschaft dabei nicht immer die Schuld geben. Ein Blitzeinschlag reicht beispielsweise nicht.

Eine erhebliche Flugverspätung müssen die Fluggäste nicht hinnehmen. Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht damit rausreden, die Maschine sei beim Flug zuvor von einem Blitz getroffen worden. Das gelte nicht als außergewöhnlicher Umstand im reiserechtlichen Sinn, urteilte das Amtsgericht Erding (Az.: 3 C 719/12). Das Risiko, das die Fluggesellschaft eingeht, wenn sie eine Maschine auf mehreren Strecken mit einem engen Zeitplan einsetzt, dürfe keine Nachteile für Passagiere haben, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall war die Maschine drei Stunden zu spät gestartet und auch entsprechend zu spät am Ziel angekommen. Die Airline wies alle Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zurück und begründete das damit, das Flugzeug sei auf dem Flug zuvor von einem Blitz getroffen worden, was eine Reihe technischer Kontrollen notwendig gemacht habe. Nach ihrer Ansicht sei ein Blitzeinschlag ein »außergewöhnlicher Umstand«, sodass schon deswegen kein Ausgleichsanspruch für die Fluggäste bestehe.
Das sah das Gericht anders: Selbst wenn es direkt beim vorherigen Flug einen Blitzeinschlag gab, sei nicht klar, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu vermeiden. Der bloße Hinweis, eine andere Maschine aus der eigenen Flotte sei nicht zu bekommen gewesen, reiche nicht. Die Airline hätte zum Beispiel auch versuchen müssen, eine Maschine zu chartern.

(09.04.13, dpa/tmn)

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