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Reiserecht Ein zu kurzes Bett ist ein Reisemangel

Eine Reisegruppe, die einen Urlaub in Frankreich gebucht hatte, hatte wegen eines zu kurzen Bettes geklagt und Recht bekommen.

Ein Reisender der Gruppe ist 1,83 Meter groß und stellte in der ersten Nacht fest, dass er nur in stark gekrümmter Haltung schlafen konnte. Daraufhin kündigte die gesamte Reisegruppe den Vertrag und verlangte den kompletten Reisepreis zurück. Auch die Richter am Landgericht Hamburg (Az.: 318 S 209/09) sahen darin einen Mangel, wenn ein Reisender nicht ausgestreckt im Hotelbett schlafen kann. Mindestens eine 1,90 Meter lange Matratze können Urlauber erwarten. Allerdings berechtigt eine zu kurze Matratze nicht gleich zur Kündigung des Reisevertrages. In diesem Fall sprachen die Richter der Reisegruppe eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent zu.

(12.02.13, rp)

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