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Reiserecht Endpreis einer Kreuzfahrtmuss eindeutig sein

Wenn Kreuzfahrtanbieter mit Preisangaben werben, müssen sich die Reisekunden auf einen deutlichen Endbetrag verlassen können. Nachträgliche Aufschläge etwa für Trinkgeld sind nicht zulässig.

Wird bei einer Kreuzfahrt ein Zwangstrinkgeld fällig, muss es bereits im genannten Endpreis enthalten sein. Die Reederei dürfe es nicht nachträglich auf den Preis aufschlagen, den sie beispielsweise in der Werbung angegeben hat, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 11/13). Manche Anbieter von Kreuzfahrten buchen automatisch ein paar Euro Trinkgeld pro Tag vom Bordkonto jedes Passagiers ab. Das ist legal. Da der Kunde diese Abgabe allerdings nicht umgehen könne, sei sie ein verbindlicher Bestandteil des Endpreises - die Reederei dürfe nicht mit einem niedrigeren Preis für die Fahrt werben.
Das Kammergericht widersprach damit einer Einschätzung des Landgerichts Berlin, das eine Beschwerde eines Passagiers abgewiesen hatte. Darin ging es um eine Kreuzfahrt, deren Preis mit »555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*« angegeben war. Im Bezugstext zu dem Sternchen stand, dass pro »beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht« ein Trinkgeld in Höhe von 7 Euro anfalle. Das Kammergericht entschied, dass der Endpreis für sieben Nächte damit nicht 555 Euro betragen habe, sondern 604 Euro. Weil die Reise teurer war als angegeben, war die Anzeige nach Einschätzung des Gerichts unlauter und unzulässig.

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(18.04.13, dpa/tmn)

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