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Reiserecht Falsche Flugzeit vom Reiseleiter -Veranstalter haftet

Ist eine Reiseleiterin vor Ort, verlassen sich Urlauber auf sie. Als sie von der Reiseleiterin eine neue Abflugzeit erfuhren, richteten sie sich danach. Doch der Flieger war weg. Die Frage war: Wer zahlt die neuen Tickets?

Ein örtlicher Reiseleiter nennt eine falsche Abflugzeit für den Rückflug, der Tourist muss deshalb auf eigene Kosten zurückfliegen. In einem solchen Fall haftet der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 125/13).

In dem verhandelten Fall machten die Kläger Urlaub in der Karibik. Die Reise umfasste den Hotelaufenthalt und die Flughafen-Transfers. Den Flug buchten die Kläger selbst dazu. Bei der Ankunft erfuhren sie, dass der Rückflug am Abflugtag um 11.35 Uhr starten sollte. Der Transfer zum Airport war für 6.20 Uhr angesetzt. Am Tag vor Abflug teilte eine Reiseleiterin den Klägern aber eine neue Abflugzeit mit: Der Flug sollte nun um 14.10 Uhr stattfinden, mit Transfer um 10.30 Uhr. Als die Urlauber gemäß dieser neuen Uhrzeiten am Flughafen ankamen, war die ursprüngliche Maschine bereits weg.

Die Information der Reiseleiterin war falsch. Die Kläger kauften notgedrungen neue Flugtickets für insgesamt 8799,92 Euro. Die Kosten dafür forderten sie vom Reiseveranstalter zurück. Der wies jedoch die Verantwortung von sich - der Flug sei nicht Teil des Reisepakets gewesen. Das Gericht folgte diesem Argument nicht.

Der Veranstalter müsse sich das Verhalten der Reiseleiterin zurechnen lassen, argumentierte das Landgericht. Die Kläger hätten keinen Anlass dafür gehabt, der Frau nicht zu glauben. Weil die örtliche Repräsentanz des Veranstalters aktiv auf Urlauber zugegangen sei und eine Falschinformation gegeben habe, müsse der Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden haften.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

(09.08.15, dpa/tmn)

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