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Reiserecht Flug wegen Streik verspätet -Airline muss Uhrzeiten angeben

Politische Unruhen in Ägypten oder Tunesien können Reisepläne von Urlaubern durchkreuzen. Führt ein Streik zu Flugverspätungen, dann muss die Airline Reisende darüber in Kenntnis setzen. Ein pauschaler Hinweis genügt nicht.

Kommt es wegen politischer Unruhen zu Streiks am Flughafen und verspäteten Flügen, muss die Airline genau darlegen, wann diese stattfanden. Der pauschale Hinweis, dass es in Folge der Jasmin-Revolution in Tunesien »häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen« gekommen sei, reicht nicht aus. Das entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 39 C 10681/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Djerba gebucht. Geplante Ankunftszeit war 14.50 Uhr, tatsächlich erreichte die Maschine Djerba erst am nächsten Morgen um 3.00 Uhr. Die Kläger haben deshalb laut dem Amtsgericht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

(11.11.13, dpa/tmn)

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