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Reiserecht Gericht urteilt über Verweis von Kreuzfahrtschiff

Ein Passagier hatte eine Anordnung des Bordpersonals nicht befolgt und war von Bord verwiesen worden.

Dies war nicht rechtens. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 385 C 2455/10). Ein Passagier darf nur von einem Kreuzfahrtschiff verwiesen werden, wenn die Weigerung oder der Verstoß gegen die Hausordnung Auswirkungen auf Schiff, Besatzung oder Passagiere hat. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ist das nicht der Fall, erhalte der hinausgeworfene Urlauber den Reisepreis zurück und darüber hinaus Schadenersatz. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall ging es um eine Kreuzfahrt nach St. Petersburg und Tallinn, die der Kläger für sich und eine Begleiterin gebucht hatte. Als der Mann in Oslo an Bord ging, musste er seine Koffer öffnen. Darin fand das Sicherheitspersonal zwei angebrochene Flaschen Whiskey, die mit Klebeband versiegelt wurden. Der Kläger nahm die Flaschen wieder an sich, obwohl ein Barmann ihn bat, sie zurückzustellen. Deshalb wurde er am folgenden Tag in Kopenhagen zusammen mit seiner Begleiterin des Schiffes verwiesen. Der Kläger buchte darauf für sich und die Frau einen Flug von Kopenhagen zurück nach Zürich.

Ihm den Aufenthalt an Bord nicht mehr zu erlauben, sei nicht gerechtfertigt gewesen, urteilte das Gericht. Denn der Verweis sei nur als Ultima Ratio gerechtfertigt, etwa wenn die Sicherheit von Schiff und Passagieren gefährdet ist. Von dem Whiskey sei jedoch keine Gefahr ausgegangen, und der Kläger sei nicht betrunken gewesen. Sein Verhalten habe keine Auswirkungen auf die Abläufe an Bord oder auf andere Passagiere gehabt.

Da der Urlauber und die Frau zu Unrecht von dem Schiff verwiesen wurden, müsse ihr Reisepreis um sechs Siebtel gemindert werden, entschied das Gericht. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Auch der Rückflug muss erstattet werden.

(07.11.11, dpa/tmn)

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