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Reiserecht Kein Schmerzensgeld für Hinterbliebenevon Opfern

Reiserechtler fordern nach Katastrophen schon länger für Hinterbliebene von Opfern ein eigenständiges Schmerzensgeld für das erlittene seelische Trauma.

Doch der Weg dafür ist vom Gesetzgeber noch immer nicht bereitet, obwohl dies der 2013 geschlossene Koalitionsvertrag der Regierungsparteien eigentlich vorsah.
»Schmerzensgeld für den Tod eines lieben Angehörigen gehört in das Gesetz«, so der Kemptener Reiserechtler Professor Ernst Führich. Hinterbliebene gerieten dann auch nicht in die Fänge so genannter »Opferanwälte«, die Sammelklagen in den USA anstrengen und riesige Summen durch die Gerichte dort versprechen, »in erster Linie aber an ihre gigantischen Anwaltsgebühren bei Vergleichsverhandlungen denken«.
Führich, der auch für viele andere Experten der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) spricht, erinnert daran, dass es gerade im Tourismus immer wieder zu »Großkatastrophen« kommt. Dem Absturz der Maschine der Germanwings gingen beispielsweise die Havarie der Costa Concordia (2012), der Brand der Gletscherbahn von Kaprun (2000), der ICE-Unfall von Eschede (1998) oder auch die Abstürze der Concorde (2000) oder Birgenair (1996) voran.

22.04.15, tdt)


 

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