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Reiserecht Kein Sicherheits-Check durch Techniker erforderlich

Reiseveranstalter müssen die Sicherheit am Urlaubsort nicht durch fachkundige Techniker überprüfen lassen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.

Die Prüfer müssten nur in der Lage sein, Sicherheitsrisiken festzustellen, die jeder bei genauem Hinsehen erkennt. So urteilte das Landgericht Potsdam (Aktenzeichen: 10 O 121/10).

Der Kläger in dem Verfahren hatte auf einer Tauchsafari schwerste Verbrennungen erlitten. Bei schwerem Seegang hatte sich beim Ablegen des Tauchschiffs ein Heißwasserbehälter aus seiner Verankerung gelöst, und der Mann war auf den Boden in das heiße Wasser gestürzt. Das Verbrennungstrauma führte zu einer Immunerkrankung, der Grad der Behinderung wurde auf 80 Prozent festgesetzt. Der Kläger verlangte mindestens 140 000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz. Außerdem sollte der Veranstalter für die Folgeschäden haftet.

Die Richter lehnten seine Klage ab. Der Veranstalter trage keine Schuld an dem Unfall. Zwar muss der Veranstalter die Leistungsträger sorgfältig auswählen und überwachen. Dabei darf er sich auch nicht allein auf eine Genehmigung der Behörden verlassen, sondern muss selbst prüfen, ob es Gefahren für die Urlauber gibt. Aber der Prüfer müsse kein Fachmann sein, der auch verborgene Mängel entdeckt. Und die Sicherheitsstandards richten sich nicht nach deutschen Verhältnissen, sondern nach denen im Reiseland.

Im verhandelten Fall sei der Wasserbehälter durch einen Tauchgurt ausreichend sicher an der Wand befestigt gewesen, urteilte das Gericht. Außerdem trage der Kläger selbst Schuld, weil er sich beim Ablegen an der Theke aufgehalten hat, obwohl den Gästen davon abgeraten wurde.

(1.1.12, dpa) 

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