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Reiserecht Keine Ausgleichszahlungbei Ersatzflug

Zwar steht Passagieren nach drei Stunden Verspätung laut EU-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu.

Es bestehen jedoch keine Ansprüche dieser Art, wenn die Betroffenen das Warten satt haben - und in Eigenregie einen Ersatzflug buchen und dann mit einer anderen Fluggesellschaft abheben. Das zeigt ein Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 574/13 (34).
Es verwies darauf, dass in der EU-Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Fall des Nichtantritts eines verspäteten Fluges überhaupt nicht vorkommt. Entweder hätten die verspäteten Passagiere Rückerstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung verlangen können - beides zusammen, also Ausgleichszahlung und Ersatzbeförderung, aber nicht.

(23.01.14, tdt)

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