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Reiserecht Nichtanlaufen eines Hafens ist Reisemangel

Eine spontane Änderung der Route kann für Schiffsgesellschaften teuer werden: Wird ein Ziel auf einer Kreuzfahrt nicht wie angekündigt angesteuert, haben Passagiere das Recht auf eine Minderung der Reisekosten.

Läuft ein Kreuzfahrtschiff einen Hafen nicht wie geplant an, müssen Passagieren nicht den gesamten Betrag des Reisepreises für den entsprechenden Tag zahlen. Weitergehende Ansprüche haben sie jedoch nicht. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 238/13). 
 
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt rund um Südamerika gebucht. Die Fahrt sollte von Buenos Aires um Kap Hoorn herum und zurück führen. Für einen Tag der Reise war ein Stopp auf den Falklandinseln geplant. Der Stopp entfiel jedoch. Das Ehepaar forderte deshalb die Rückzahlung des kompletten Reisepreises und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Die Falklandinseln seien der wesentliche Grund für die Buchung der Reise gewesen.
 
Das sah das Gericht anders. Die Änderung der Route sei zwar ein Reisemangel. Dem Ehepaar stehe aber nur eine Minderung des Reisepreises für den betreffenden Tag zu. Ansonsten habe die Reise wie geplant stattgefunden. Schadenersatz und eine Rückzahlung des kompletten Reisepreises sei deshalb nicht gerechtfertigt.
 

(11.07.14, dpa)


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