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Reiserecht Rausschmiss von angetrunkenenHotelgästen = Reisemangel

Wird ein Pauschal-Urlauber nach Streitereien mit seiner Begleiterin aus dem Hotel im Ausland geworfen, so dass das Paar vorzeitig nach Deutschland zurückkehren muss, gilt die erbrachte Reiseleistung als mangelhaft.

Jedenfalls verleitet der unbegrenzte Getränkeausschank bei einem All-inclusive-Arrangement bekanntermaßen zu übermäßigem Alkoholgenuss - und daraus herzuleitende lautstarke Auseinandersetzungen sind kein ausreichender Grund für eine Vertragskündigung seitens des Reiseveranstalters. Diese Auffassung hat das Amtsgericht Viersen vertreten (Az. 2 C 446/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten der betroffene Urlauber und seine Lebensgefährtin eine 18-tägige All-inclusive-Flugreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 1.043 Euro gebucht. Nach gut einer Woche wurde sie aber wegen angeblicher nächtlicher Ruhestörung der übrigen Gäste ihres ersten Hotels verwiesen. Die Reiseleitung kümmerte sich um ein Ausweichquartier. Doch unmittelbar nach der Ankunft im zweiten Hotel haben sich die Beiden sofort an die dortige Poolbar begeben, wo es dann wieder zum Eklat kam, so dass das Management sich weigerte, sie überhaupt erst einzuchecken. Womit ihnen nur noch übrig blieb, die Reise abzubrechen und sich den vorzeitigen Rückflug in eigener Regie zu organisieren. Mit erheblichen Mehrkosten, die sie nun vom deutschen Reiseveranstalter zurück verlangten.
Und das laut Richterspruch zu Recht - zumindest was den Mehraufwand für die individuelle Heimreise angeht. Das Gericht war jedenfalls nicht bereit, die Argumentation des zahlungsunwilligen Touristikunternehmens zu akzeptieren, die Beiden wären permanent vollkommen betrunken gewesen und seien durch ihr Verhalten am Urlaubsort also selbst an der vorzeitigen Beendigung der Reise schuld. Eine all-inclusive-Reise zeichne sich gerade dadurch aus, dass Speisen und Getränke unbegrenzt zur Verfügung stehen - einschließlich der Alkoholika. Insofern stelle der vermehrte Genuss alkoholischer Getränke in diesem Fall ein geradezu typisches Reiseverhalten dar. "Weshalb hier - so das Gericht - alkoholbedingte Verfehlungen in einem höheren Maße zu tolerieren sind, als dies normalerweise in Frage käme", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und wenn der Alkohol dabei zur mitunter lautstarken Eskalation eines Beziehungsstreits führt, halte sich das grundsätzlich im hinzunehmenden Rahmen.
Womit der Reiseveranstalter verurteilt wurde, den vorzeitigen Rückflug in Höhe von 146,50 Euro sowie die individuelle Zugfahrt vom Flughafen nach Hause in Höhe von 20 Euro zu ersetzen. Denn diese Zusatzkosten wären nicht entstanden, hätte sich der Urlaub vertragsgemäß in voller Länge bis zum gebuchten Abreisetag erstreckt.

(30.09.13, deutsche anwaltshotline ag)

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