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Reiserecht Reiseveranstalter darf nicht mit Sicherungsschein werben

Sicherungsscheine bekommen Urlauber automatisch beim Buchen einer Pauschalreise. Gezielt damit zu werben, ist daher irreführend, meint das Landgericht Frankfurt am Main.

Nach dem Buchen einer Pauschalreise steht jedem Kunden ein Sicherungsschein zu. Der Reiseveranstalter muss den Schein laut Gesetz immer aushändigen. Deshalb dürfe das Unternehmen auch nicht damit werben, dass Reisende bei ihm stets eine solche Absicherung bekommen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-08 O 175/12) entschieden, teilt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg mit. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Anbieter von Pauschalreisen geklagt, der mit diesem Satz warb: »Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein«. Das Gericht urteilte, dass die Anzeige irreführend und wettbewerbswidrig sei, weil sie mit einer Selbstverständlichkeit werbe. Sie vermittele den Eindruck, dass Kunden des Veranstalters einen besonderen Vorteil hätten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Sicherungsschein ist in der Regel auf die Rückseite der Buchungsbestätigung gedruckt. Er ist eine Versicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters.

(08.07.13, dpa/tmn)

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