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Reiserecht Schadenersatz für geplatzte Reise

Erst am Flughafen erfuhr ein Ehepaar, dass die geplante Türkeireise ins Wasser fällt - wegen eines Buchungsfehlers. Ein Gericht hat den verhinderten Urlaubern nun satten Schadenersatz zugesprochen.

Das Paar und dessen Sohn konnten nicht abfliegen, weil der Reiseveranstalter keine Flugplätze gebucht hatte. Alternative Verbindungen gab es nicht. Die Familie verbrachte deshalb ihren Jahresurlaub bei schlechtem Wetter zu Hause. Dafür muss der Reiseveranstalter nun 50 Prozent des Reisepreises als Schadenersatz zahlen, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht (Aktenzeichen: 262 C 20444/10).

Freizeit stelle heutzutage einen hohen immateriellen Wert dar, lautete die Begründung des Gerichtes. Da die Familie wegen ihres schulpflichtigen Sohnes die Reise nicht einfach verschieben konnte, sei der Schadenersatz in Höhe des halben Reisepreises angemessen. Der Reiseveranstalter hatte zuvor kostenfrei storniert. Allerdings wollte er nicht mehr als 25 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für den Urlaub in den eigenen vier Wänden zahlen. Das Ehepaar zog deshalb vor Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

(14.09.2011, dpa)
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