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Reiserecht Schmuck aus Koffer geklaut - Mitschuld des Geschädigten

Wird Schmuck aus einem am Flughafen aufgegebenen Koffer geklaut, kann dem Geschädigten 75 Prozent der Schuld angelastet werden, wenn der Schmuck vorher nicht deklariert wurde. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 2-24 O 177/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, flog eine Familie mit dem Flugzeug in eine andere Stadt. Nachdem sie am Zielort angekommen war, fehlte ein aufgegebener Koffer, der zwei Tage danach wieder auftauchte. Daraufhin stellte der Geschädigte fest, dass Familienschmuck im Wert von 16.500 Euro entwendet wurde, und meldete dies bei der Polizei. Er verklagte das Flugunternehmen und bestand darauf, dass der gesamte geklaute Schmuck ersetzt wird.
 
Das Landgericht zweifelte nicht daran, dass sich tatsächlich der gesamte Familienschmuck des Geschädigten im Koffer befand und entwendet wurde, wies die Klage dennoch zum Großteil ab. Lediglich 25 Prozent des Wertes müsse die Fluggesellschaft dem Kläger ersetzen, da er die Pflicht gehabt hätte, den Schmuck im Handgepäck zu verstauen oder zumindest den wertvollen Inhalt im Koffer vorher zu deklarieren. »Die Rechtssprechung ist hier der Auffassung, dass Reisende leichtfertig handeln, wenn sie Wertgegenstände im Koffer transportieren«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht ist der Meinung, dass Reisende im heutigen Massenverkehr immer damit rechnen müssen, dass Reisegepäck verloren gehen kann. Der Transport von wertvollen Gegenständen im Reisegepäck stelle daher einen groben Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht dar.
 
 
(25.04.2014, rp)


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