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Reiserecht Technische Probleme - Airline muss für Verspätung zahlen

Technische Probleme an den Triebwerken sind keine Entschuldigung für große Flugverspätungen. Sie gelten nicht als »außergewöhnliche Umstände« im rechtlichen Sinn, auf die sich eine Airline berufen kann, wenn es um Ausgleichszahlungen geht.

Auch wenn wegen des technischen Defekts erst ein Flugzeugschlepper besorgt werden muss und die Verspätung dadurch noch größer wird, ändert das nichts an den Ansprüchen der Fluggäste. So entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 739/II [36]), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall war die Maschine mit mehr als drei Stunden Verspätung angekommen. Die Fluggesellschaft begründete das mit Hinweisen auf eine mögliche Störung der Triebwerke, als das Flugzeug bereits auf dem Weg zur Startbahn war. Dadurch verzögerte sich der Abflug erheblich. Technische Defekte seien aber nicht automatisch als »außergewöhnliche Umstände« zu werten, die die Grundlage dafür sind, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss.

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die »außergewöhnliche Umstände« außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind. Das sei in diesem Fall aber nicht so gewesen. Die Fluggäste hätten daher Anspruch auf die Ausgleichszahlung.


(03.04.12, dpa/tmn)
 

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