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Reiserecht Vage Abflugzeit nicht rechtens -ein Urteil und seine Folgen

Dieses Urteil trifft die Reisebranche wie kaum ein anderes zuvor: Eine »voraussichtliche Flugzeit« ist laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 24/13) nicht rechtens.

Dem Richterspruch aus Karlsruhe gingen mehrere Entscheidungen anderer Gerichte voraus. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Celle Deutschlands größtem Reisekonzern TUI untersagt, Abflugzeiten bei Pauschalreisen einfach zu ändern und erst mit der Zusendung der Reiseunterlagen mitzuteilen.
Gegen das in zweiter Instanz ergangene Urteil (Aktenzeichen 11 U 82/12) hatte das in Hannover ansässige Unternehmen jedoch erneut Revision eingelegt und den Schritt nach Karlsruhe gewagt – ohne Erfolg, wie sich nun herausstellte. Es hatte argumentiert, dass die Flugzeiten bei Buchung eines Urlaubsarrangements »häufig noch gar nicht endgültig feststehen« – und die Vergabe der Start- und Landezeiten an den Flughäfen mitunter noch nicht erfolgt ist.
Der Marktführer aus Hannover verwies dabei auch auf die Informationspflichtenverordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der bei der Buchung die Bestätigung einer »voraussichtlichen Flugzeit« genügte. Das erlaubte schon immer viel Gestaltungsspielraum: Nachmittagsflüge beispielsweise ließen sich leicht in den frühen Morgen oder in die späte Nacht verlegen - oder »Direktflüge« mit Zwischenstopps strecken. Die Informationen darüber erhielten Urlauber aber meist erst ein oder zwei Wochen vor Reisebeginn.
Gegen diese gängige Praxis – nur etwa 80 Prozent aller Ferienflüge heben wie geplant ab - ging die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) schon seit Jahren vor und erwirkte bereits in drei Fällen gegen TUI, Schauinsland-Reisen und Alltours vor den Landgerichten von Hannover (Aktenzeichen 18 O 79/11) und Düsseldorf (12 O 223/11, 12 O 224/11) Urteile zugunsten der Verbraucher.
Die Richter dort hatten sich stets der Argumentation des Dachverbandes der Verbraucherzentralen angeschlossen, sie hielten die Klauseln der Reiseveranstalter für »irreführend und unangemessen«. Jetzt wählte auch der X. Zivilsenat des BGH als höchste Instanz ähnliche Vokabeln: Urlauber würden »entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt«.
Nun will TUI im Sinne ihrer jährlich acht Millionen Kunden »die bestmögliche Lösung finden«. Doch die Ferienfabrik verweist auch darauf, dass die Flexibilität bei der Planung von Charterflügen »drastisch sinkt«. Auf kurzfristige Nachfrageschwankungen könne man künftig »nur noch sehr eingeschränkt reagieren«, so Firmenchef Christian Clemens. Es bleibe in Zukunft keine andere Wahl, als die jetzt steigenden Kosten »zumindest in Teilen an die Verbraucher weiter zu geben«.
Womöglich veröffentlicht die Reiseindustrie, die pro Jahr in der Bundesrepublik 40 Millionen Urlaubspakete schnürt, in Zukunft sogar gar keine Flugpläne mehr. Bereits im Februar hatte der Deutsche Reiseverband (DRV) prophezeit, dass die Branche bei einem für sie negativen Urteil in ihren Katalogen in Zukunft auf Aussagen zu den Abflügen völlig verzichtet. Die Reiseanbieter würden dann, so DRV-Präsident Jürgen Büchy, »gar keine Zeiten mehr angeben«.

(16.12.13, tdt)

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