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Reiserecht Veranstalter haftet nicht für zusammenbrechenden Stuhl

Wer ist schuld, wenn ein Plastikstuhl im Urlaubshotel zusammenbricht? Der Reiseveranstalter jedenfalls nicht, stellte jetzt ein Gericht in Koblenz klar.

Die Plastikstühle auf dem Balkon eines Hotels müssen nicht regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüft werden. Sie sind keine besondere Gefahrenquelle, zumal wenn sie ein EU-Sicherheitszertifikat tragen und erst zu Beginn der Saison neu angeschafft wurden. Geht dennoch ein Stuhlbein kaputt und stürzt ein Urlauber deshalb, kann er nicht den Reiseveranstalter dafür haftbar machen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 2 U 1104/10).

In dem Fall hatte der Kläger Urlaub in Kroatien gemacht. Er behauptete, er habe auf einem Plastikstuhl auf dem Balkon gesessen und gelesen. Plötzlich sei das hintere rechte Stuhlbein zerbrochen, und er sei erst mit dem Hinterkopf an die Betonwand, dann mit dem Rücken auf den Boden geprallt. Deshalb verlangte er Schadenersatz. Der steht ihm nach Überzeugung des OLG aber nicht zu, das sich damit der Argumentation des Landgerichts anschloss: Eine regelmäßige Überprüfung aller Stühle auf den Balkonen sei während der laufenden Saison nicht zumutbar.

Außerdem habe es bei Stichproben keine Hinweise auf Gefahren gegeben. Und es sei auch nicht bekannt, dass es in der Vergangenheit bereits Sicherheitsprobleme gegeben habe. Die Forderung des Klägers sei deshalb unberechtigt.

(10.06.12, ms)

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