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Reiserücktritt Versicherung muss nicht nur Geld erstatten

Die Versicherung springt auch ein, wenn man den Urlaub wegen Krankheit in einer Ferienwohnung nicht antreten kann.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Versicherung muss zudem auch dann Leistungen erbringen, wenn wegen der Stornierung kein Geld fällig wird - sondern stattdessen zum Beispiel Gutschriften abgezogen werden. In dem verhandelten Fall (Az.: IV ZR 161/16) ging es um eine Frau, die eine Ferienwohnung in der Schweiz wegen einer Erkrankung stornieren musste. Ihr verstorbener Mann war Aktionär einer Immobiliengesellschaft, die ihren Partnern anhand eines Punktesystems Urlaub in den eigenen Ferienanlagen ermöglichte. Dies nutzte die Klägerin. Bei der Stornierung wurden ihr dann allerdings sogenannte Wohnpunkte abgezogen. Außerdem musste sie eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Insgesamt verlangte sie rund 680 Euro von der Versicherung. Der BGH gab der Frau Recht und hob das Berufungsurteil auf. Der Versicherer müsse auch für Stornokosten aufkommen, die nicht aus Geldleistungen bestehen - in diesem Fall Wohnpunkte.

(07.02.2018, dpa)

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