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Wer einen Gutschein von einem Reiseveranstalter angenommen hat für eine nicht angetretene Reise, hat Anspruch auf Auszahlung.

Wer einen Gutschein von einem Reiseveranstalter angenommen hat für eine nicht angetretene Reise, hat Anspruch auf Auszahlung. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

14-Tages-Frist Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Gutschein statt Geld zurück: Darauf ließen sich Kunden ein, die Pauschalreisen gebucht hatten, die wegen Corona nicht angetreten wurden. Nicht eingelöste Gutschein müssen nun ausgezahlt werden.

Auch nach Ablauf der Gültigkeit so genannter Corona-Reisegutscheine haben Betroffene Anspruch auf Auszahlung. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen.

Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Veranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten, statt abgesagte oder nicht angetretene, aber bereits bezahlte Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen. Die Gutscheine wurden staatlich gegen eine Pleite des Veranstalters abgesichert und waren bis 31. Dezember 2021 gültig.

«Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten», erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken.

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