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Sturz vom Stuhl Veranstalter muss Schmerzensgeld zahlen

Ein Sturz mitten im Urlaub ist sehr ärgerlich. Im schlimmsten Fall muss die Reise abgebrochen werden. In einer aktuellen Klage hat der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss zahlen.

Vor einer Animationsbühne im Hotel stürzt eine Urlauberin von einem unsicher aufgestellten Stuhl und verletzt sich: In diesem Fall muss der Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld entrichten, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 506 C 6988/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Paar ihren Urlaub in einem Hotel in der Türkei verbracht. Für eine Animationsveranstaltung am Abend wurden Plastikstühle im Bereich der Bühne aufgestellt. Die Klägerin setzte sich auf einen der Stühle. Der stand jedoch auf einem Abflussgitter. Ein Stuhlbein geriet zwischen die Streben, die Frau fiel mit dem Stuhl um und verletzte sich an der Schulter.
Noch am gleichen Abend fuhr die Klägerin vor Ort ins Krankenhaus, aber dort konnte man keinen Bruch feststellen. Zurück in Deutschland hielten die Schmerzen an. Etwa sechs Wochen nach der Reise stellte sich bei einer MRT-Untersuchung heraus, dass zwei Sehnen gerissen waren. Die Frau verlangte daraufhin 5000 Euro Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter - der weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das heißt, er hätte die Gefahrenquelle erkennen und beseitigen müssen. Der Veranstalter verteidigte sich damit, dass er nicht jede Stolperfalle im Hotel beseitigen könne. Doch in diesem Fall habe es sich um einen Bereich gehandelt, in dem sich gehäuft Publikum aufhalte, so das Gericht. Dass eine Strebe in dem Gitter fehlte und die ohnehin schon breite Lücke zum Rand nun noch größer war, sei gut zu erkennen gewesen.
Zu klären war auch, ob die Frau sich nicht zu spät mit ihren Ansprüchen bei dem Veranstalter gemeldet hatte. Im Reisevertrag war nämlich eine sogenannte Ausschlussfrist von vier Wochen nach Ende der Reise vorgeschrieben. Im konkreten Fall aber konnte die Frau nicht absehen, dass ihre Verletzung in der Zukunft einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen würde. Es war nicht fahrlässig von ihr, zunächst von einem harmlosen Unfall ausgehen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

(02.07.15, dpa/tmn)

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