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Pauschalurlauber können Anspruch auf kostenfreie Stornierung haben, wenn die Rückreise absehbar beeinträchtigt ist.

Pauschalurlauber können Anspruch auf kostenfreie Stornierung haben, wenn die Rückreise absehbar beeinträchtigt ist. Foto: Daniel Karmann/dpa

BGH-Urteil Storno bei absehbaren Problemen mit der Rückreise kostenfrei

Ein Mann bucht eine Reise nach Marokko. Doch weil der Flugverkehr kurz nach dem Anreisetermin pandemiebedingt eingestellt werden soll, tritt er die Reise gar nicht erst an. Muss die Stornierung kostenfrei sein?

Pauschalurlauber können auch dann Anspruch auf kostenfreie Stornierung haben, wenn zwar die Anreise problemlos möglich wäre, aber völlig ungewiss ist, wie man wieder nach Hause kommt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das nun veröffentlicht wurde. (Az. X ZR 23/22)

Der Kläger hatte vor Ausbruch der Corona-Pandemie für März 2020 eine einwöchige Motorradtour durch Marokko gebucht. Hin- und Rückflug organisierte er sich separat. Am Abreisetag bekam er von der Fluggesellschaft die Information, dass der Flugverkehr von und nach Marokko am nächsten Tag eingestellt werden solle.

Daraufhin beschlossen ein Mitreisender und er, unter diesen Umständen daheim zu bleiben, und schickten dem Veranstalter eine Textnachricht. Dieser weigerte sich, den Reisepreis von 2335 Euro zurückzuzahlen.

Pauschalurlauber können laut Gesetz jederzeit von ihrer Buchung zurücktreten. Dem Veranstalter steht aber eine «angemessene Entschädigung» zu. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, «wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen».

Im Gesetz ist also nur von der Beförderung «an den Bestimmungsort» die Rede. Laut BGH kann es aber «auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird». In der Regel sei es einem Reisenden nicht zumutbar, «an den Bestimmungsort zu reisen, wenn nicht gewiss ist, wie und wann er den Bestimmungsort nach Abschluss der Reise verlassen kann».

Die Gegenseite hatte vorgebracht, es hätte ja vielleicht noch Fährverbindungen von Marokko nach Europa gegeben. Die BGH-Richterinnen und -Richter sehen aber schon nicht, wie es dem Kläger in der kurzen Zeit bis zum Abflug noch möglich gewesen sein sollte, sich eine Passage samt Weiterreise zu organisieren. Ob die Fähre überhaupt eine zumutbare Alternative gewesen wäre, lassen sie deshalb offen. Der Veranstalter muss also das Geld erstatten.

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