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Allgemeines Lebensrisiko: Wanderer sind - auch auf touristischen Wegen - für ihre Sicherheit selbst verantwortlich.

Allgemeines Lebensrisiko: Wanderer sind - auch auf touristischen Wegen - für ihre Sicherheit selbst verantwortlich. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

BGH-Entscheidung Wanderer in Wäldern müssen selbst für ihre Sicherheit sorgen

Ein herabstürzender Baum verletzt einen Mann auf einem Wanderweg schwer. Er verlangt Schadenersatz vom Eigentümer, in dem Fall einer Stadt. Doch er blitzt ab - warum?

Betreten Waldbesucher Wege auf eigene Gefahr, dürfen sie nicht erwarten, dass Besitzer für ihre Sicherheit sorgen. Das gilt auch für touristische Wanderwege.

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), auf die der Deutsche Wanderverband in einer Mitteilung hinweist. Der BGH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Fall aus Magdeburg zurückgewiesen. (Az.: VI ZR 357/21)

Unfall auf dem Harzer-Hexen-Stieg

Worum ging es? Ursprünglich hatte ein Mann die Stadt Thale im sachsen-anhaltischen Landkreis Harz vor dem Landgericht Magdeburg verklagt, nachdem er 2018 auf dem Harzer-Hexen-Stieg - einem Weitwanderweg - von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt wurde. Das Waldgrundstück gehört der Stadt Thale, von der der Mann ein Schmerzensgeld von mindestens 200 000 Euro verlangte.

Das Landgericht Magdeburg hatte die Klage zurückgewiesen. In einer Mitteilung hieß es: «Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich.» Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehörten grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.

Entscheidung rechtskräftig

Diese Entscheidung bestätigte auch die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Mit der Entscheidung des BGH, keine Revision zu zulassen, ist das OLG-Urteil nun rechtskräftig.

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