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Wer sein Zugticket online gekauft hat, kann die Erstattung des Kaufpreises auch über die «DB-Navigator»-App beantragen.

Wer sein Zugticket online gekauft hat, kann die Erstattung des Kaufpreises auch über die «DB-Navigator»-App beantragen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Warnstreik in Deutschland Zug- und Flugtickets nicht genutzt? Das können Sie jetzt tun

Am Superstreiktag ging auf den Gleisen und den Rollfeldern fast nichts mehr. Jetzt ist die Frage: Später reisen oder Geld zurück? Die Wahl will mitunter gut überlegt sein.

Fernzüge fuhren nicht, viele Flieger blieben am Boden. Wegen des Warnstreiks von EVG und Verdi zum Wochenstart sind viele Reisende hängen geblieben. Die Bahn ging davon aus, dass auch am Dienstag noch Auswirkungen zu spüren sein dürften. Wer seine Reise im ICE oder IC nicht angetreten hat oder wessen Flug nicht ging, sitzt nun noch auf dem Ticket. Was gilt in dem Fall?

Bahn: Wie schon bei vergangenen Warnstreiks hat die Bahn für den Fernverkehr eine Kulanzregelung getroffen, wonach bis einschließlich 23. März gebuchte Zugtickets für Fahrten im Zeitraum zwischen 26. und 28. März bis einschließlich 4. April (Dienstag in einer Woche) gültig bleiben und in dem Zeitraum flexibel eingesetzt werden können. Die Zugbindung für Superspar- und Sparpreise sei aufgehoben.

Sitzplatzreservierungen könnten kostenfrei storniert werden. Wer für seine Alternativ-Bahnfahrt in den kommenden Tagen einen Sitzplatz reservieren will, kann das oft machen: Online geht das etwa, indem man eine bestimmte Verbindung sucht und sich die Fahrpreisoptionen dafür anzeigen lässt. Ganz unten findet sich dann die Option «Nur Sitzplatzreservierung». Ansonsten geht man ins Reisezentrum.

Die Bahn weist in ihren Kulanzregelungen darauf hin, dass für reservierungspflichtige Züge, die man mit dem flexiblen Ticket in den kommenden Tagen nutzen will, neue Reservierungen nötig werden.

Ticketpreis zurückverlangen

Wer die Kulanzregelung nicht in Anspruch nimmt und für seine streikbedingt ausgefallene Zugfahrt den Ticketpreis erstattet bekommen möchte, muss diese Erstattung beantragen.

Für im Internet über ein Kundenkonto gekaufte Tickets geht das mit einem Online-Antrag, und zwar auf «bahn.de» oder in der «DB-Navigator»-App. Die Bahn erläutert das Vorgehen:

Man wählt in der Detailansicht bei der Reise den Reiter «Fahrgastrechte» und klickt dann auf den Button «Entschädigung beantragen», dann folgt man den Schritten. Wer, wie in diesen Fällen wohl die meisten Reisenden, die Fahrt gar nicht erst angetreten hat, muss bei der Frage «Was ist auf Ihrer Fahrt passiert?» den Punkt «Reise nicht angetreten» anklicken.

Die Bahn weist darauf hin, dass der Button für den Entschädigungsantrag erst eingeblendet wird, wenn der Gültigkeitszeitraum der Reise erreicht sei - bedeutet: Man kann den Antrag erst ab dem Tag des geplanten Reisedatums stellen.

Und was ist, wenn ich das Ticket etwa im Reisezentrum gekauft habe? Dann muss man den Ticketpreis schriftlich zurückverlangen, indem man sich das Fahrgastrechte-Formular daheim ausdruckt oder in einem der Reisezentren besorgt, ausfüllt und per Post schickt, und zwar an: Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main.

Gut zu wissen: Von seinen Fahrgastrechten kann man bis zu einem Jahr rückwirkend Gebrauch machen. Betroffene müssen also nicht sofort den Antrag stellen, auch wenn es sich natürlich immer empfiehlt, möglichst zeitnah tätig zu werden.

Flug: Wird der Flug streikbedingt annulliert, haben Reisende die Wahl. Sie können auf eine Ersatzbeförderung pochen. Oder sie lassen sich den Ticketpreis erstatten, müssen sich dann aber selbst darum kümmern, wie sie doch ans Ziel kommen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät ihnen deshalb, vorher zu checken, ob es zeitnah Tickets bei anderen Airlines gibt und was diese kosten, ehe sie vom Vertrag mit ihrer Fluggesellschaft zurücktreten und sich das Geld erstatten lassen.

Für den Fall, dass man den Flugpreis zurückfordert, gilt laut den Verbraucherschützern: Die Airline muss die Kosten binnen sieben Tagen erstatten. Und: Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins sei nur mit schriftlichem Einverständnis des Kunden möglich.

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