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Ein spannender Küstenabschnitt: Die Algarve.

Ein spannender Küstenabschnitt: Die Algarve.

Foto: flickr.com amaianos

NATURKATASTROPHEN Angst kein Stornogrund

Dann sollten Sie den Resturlaub im nächsten Frühling für eine Kurzreise in wärmere Gefilde nutzen: Rund um das Mittelmeer und an der Westküste Afrikas hält dann bereits der Frühling Einzug. Schon für weniger als 500 Euro können Sie sieben Tage Sonne genießen.

Reisen auf die Kanarischen Inseln

Ein Garant für gutes Wetter sind die Kanarischen Inseln - nicht umsonst wird Teneriffa auch die »Insel des ewigen Frühlings« genannt. Bester Beweis ist der botanische Garten oberhalb von Puerto de la Cruz, in dem seit 1788 Bäume und Pflanzen aus der ganzen Welt wachsen. Der Hauptort des grünen Nordens der Insel eignet sich als Ausgangstation für Touren auf den Teide, den höchsten Gipfel Spaniens, und für Besuche idyllischer Bergdörfer wie Caserio de Masca im Teno-Gebirge. Ebenfalls sehenswert: Die Ortschaft Garachico, die mit ihren roten Dächern und weißen Häusern auf einer Lava-Landzunge an der Küste liegt. Eine Woche in einem Studio des Dreisterne-Aparthotels »Eden Esplanade« kostet mit Halbpension ab 494 Euro pro Person (ITS). Weitere Preisbeispiele finden Sie [hier].

Eine Reise an die Algarve

In Katastrophengebiete muss niemand reisen, nur weil der Urlaub fest gebucht ist. Nach der gängigen Rechtssprechung hat der Reisende in solchen Fällen Anspruch auf kostenlose Stornierung des gebuchten Urlaubs. Die Richter haben aber eine Messlatte gesetzt: Nur wenn das Auswärtige Amt eine Region zum Krisengebiet erklärt oder auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko hinweist, sind Stornos kostenlos.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Urlauber ihre Reise vorzeitig abbrechen. In diesem Fall müssen sie dem Veranstalter dessen bereits erbrachten Leistungen wie Flug, Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Das Reiseunternehmen muss nur die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen erstatten. Kostet das Ticket für den vorgezogenen Rückflug mehr als der ursprüngliche Flugschein, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten. Schlechte Karten hat, wer - etwa wegen stornierter Flüge aufgrund schlechten Wetters - länger als geplant bleiben muss. Auf den Mehrkosten für Übernachtung oder Verpflegung bleibt er allein sitzen. Trotzdem sollte man auch in solchen Fällen mit dem Reiseveranstalter sprechen.

Generell reagieren nämlich die Reiseveranstalter bei Krisen schnell und -  wie vergangene Beispiele gezeigt haben - unbürokratisch. Sie kümmern sich um ihre Kunden in Krisengebieten und übernehmen auch Kosten, die nach den Buchstaben der Gesetze eigentlich der Reisende zahlen müsste. Sie bieten ihren Kunden häufig auch die Möglichkeit an, kostenlos umzubuchen oder ihre Reise verschieben. Das kommt allen entgegen, die auf die Schulferien als Urlaubszeit angewiesen sind oder beruflich nur zu bestimmten Zeiten verreisen können. Sie können so lange im Voraus ihre Reise buchen und haben trotzdem ein geringes Risiko, in eine Krisenregion reisen zu müssen.

Wenn der Reiseveranstalter keine Umbuchung anbietet und auch keine Warnung durch das Auswärtige Amt vorliegt, dann hat man zwei Möglichkeiten: Reisen oder bleiben und trotzdem zahlen. Denn Furcht vor Waldbränden oder einfach keine Lust auf Hitzeferien sind keine Gründe für einen Anspruch auf Storno oder Umbuchung. Das ist dann nur im Rahmen der Stornoregelungen der Veranstalter möglich, die auch für Umbuchungen gelten. Und das kann teuer werden.

Kommt der Entschluss zum Daheimbleiben in der Woche vor der Abreise, muss man 65 Prozent des ausgeschriebenen Reisepreises bezahlen. Am Tag der Abreise sind es bis zu 95 Prozent. Selbst kurz nach der Buchung kommen schon Kosten auf den stornowilligen Urlauber zu: 20 Prozent sind bis zum 31. Tag vor Reisebeginn fällig, bei Sparreisen sogar stattliche 40 Prozent. Die Gebühren sind bei fast allen Veranstaltern gleich.

Auch eine Reiserücktrittskostenversicherung schützt vor diesen Kosten nicht. Sie zahlt nämlich nur, wenn zwingende Gründe wie Unfall, Erkrankung, Impfunverträglichkeit, großer Schaden am Eigentum des Reisenden (z.B. Haus brennt ab), ein Todesfall oder auch unerwartete, betriebsbedingte Arbeitslosigkeit in der Familie sowie Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit vorliegen. Angst vor Naturkatastrophen oder auch terroristischen Anschlägen zählt nicht zu den Rücktrittsgründen.
 

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