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Hotel Ist ein Ersatzhotel ein Reisemangel?

Im Mai haben wir nach langer Zeit mal wieder eine Reise nach Mallorca gewagt. Nach der Landung erfuhren wir vom Reiseleiter, dass unser gebuchtes Hotel wegen der Pandemie noch geschlossen sei und wurden in einem anderen Hotel untergebracht. Im Großen und Ganzen war das Ersatzhotel okay, aber eben nicht das, auf das wir uns gefreut hatten. Muss uns der Veranstalter dafür entschädigen?
SO IST DIE RECHTSLAGE

Ihr Reiseveranstalter hat hier zunächst eindeutig gegen seine Informationspflichten verstoßen. Denn sobald für den Anbieter absehbar ist, dass er Sie nicht im gebuchten Hotel unterbringen kann, muss er Sie noch vor Abreise darüber informieren und Ihnen das Ersatzhotel nennen. Sie können dann entweder ohne Stornokosten vom Vertrag zurücktreten oder alternativ die Reise antreten und sich Ansprüche auf Reisepreisminderung vorbehalten. Werden Sie erst nach der Landung über den Hotelwechsel informiert, nimmt man Ihnen Ihr gesetzlich vorgesehenes Recht. Daher sprechen nicht wenige Richter allein schon für die unterbliebene Information bis zu zehn Prozent des Reisepreises als Entschädigung zu. Hinzu kommt dann noch eine Preisminderung für die abweichende Unterbringung. Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich klargestellt, dass diese selbst dann gerechtfertigt ist, wenn das Ersatzhotel von Lage und Ausstattung nahezu identisch mit dem gebuchten Hotel ist – es aber eben nicht das ausgesuchte Hotel ist. Je größer die Unterschiede zwischen den Hotels sind, desto höher die Reisepreisminderung. Wichtig: Rügen Sie die abweichende Unterbringung unverzüglich beim Reiseleiter und lassen sich dies schriftlich bestätigen. Denn nicht selten heißt es sonst hinterher, dass man davon ausgegangen sei, dass Sie mit dem Ersatzhotel zufrieden waren, da Sie sich ja nicht beschwert haben.

(3-2021)
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