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Schadensersatz und Schmerzensgeld? Knöchelbruch am Pool

Ein stark angetrunkener Hotelgast brach am Pool in ein defektes Ablaufgitter ein und brach sich den Knöchel.

Wegen des alkoholbedingten Mitverschuldens wollte der Veranstalter weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Das sahen die Richter an-ders, weil der Urlauber auch nüchtern hätte einbrechen können. Wenn ein derartiger Schaden nicht behoben werde, sei der Veranstalter verantwortlich (Landgericht Köln, AZ: 11 S 81/04).

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