Schadensersatz und Schmerzensgeld? Knöchelbruch am Pool
Wegen des alkoholbedingten Mitverschuldens wollte der Veranstalter weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Das sahen die Richter an-ders, weil der Urlauber auch nüchtern hätte einbrechen können. Wenn ein derartiger Schaden nicht behoben werde, sei der Veranstalter verantwortlich (Landgericht Köln, AZ: 11 S 81/04).