Anzeigepflicht Mängel konnten nicht angezeigt werden!
SO IST DIE RECHTSLAGE
Sie haben ganz richtig versucht, die Mängel vor Ort der Reiseleitung anzuzeigen, das ist Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises. Die Rezeption hat eine Mängelanzeige auf Bitte des Reisenden grundsätzlich auch an die Reiseleitung weiterzugeben, sofern diese nicht vor Ort ist. Dies ist offenbar nicht geschehen und nun will der Veranstalter nicht zahlen, weil ihm keine Mängelanzeige vorliegt. Das ist formal zwar richtig, aber die Mängelanzeige ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Reisende die Mängel nicht anzeigen konnte, weil eine Reiseleitung fehlt oder nicht erreicht werden kann. In Ihrem Fall könnte das so sein. Dies hängt auch von der Beweissituation und der Einschätzung des Gerichtes ab. Lassen Sie sich vor der Klage von einem Rechtsanwalt über Kosten und Risiken beraten!
(3-2014)