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Verlust beweisen Aufpassen bei der Sicherheitskontrolle

Gehen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen teure Wertgegenstände verloren, hat der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Verlust beweisen kann.

So ging ein Passagier leer aus, der seine Rolex zum Durchleuchten in eine Schale gelegt, aber nicht wieder erhalten hatte. Er verklagte die Bundespolizei, in deren Auftrag die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma arbeiteten. Doch leider hatte niemand gesehen, wie er die Uhr abgelegt hatte. Da die Richter nicht ausschließen konnten, dass ein anderer Passagier lange Finger gemacht hatte, wiesen sie die Klage ab. Oberlandesgericht Frankfurt, 24.6.09, Az: 1 U 169/08

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