Flugzeug beschädigt Airline haftet für Verspätung
Die Vorbereitung des Flugzeugs ist kein außergewöhnlicher Umstand, der die Haftung für Verspätungen ausschließt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 3.2.2010, Aktenzeichen: 29 C 2088/09
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Die Vorbereitung des Flugzeugs ist kein außergewöhnlicher Umstand, der die Haftung für Verspätungen ausschließt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 3.2.2010, Aktenzeichen: 29 C 2088/09