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Zubringerflug BGH stärkt Rechte von Flugreisenden

Fluggästen, die wegen der Streichung ihres Zubringerfluges den Anschlussflug mit der gleichen Airline verpassen, steht eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung für die gesamte Strecke zu.

Nicht nur für den Zubringerflug. Geklagt hatte ein Reisender, der wegen der Annullierung seines Fluges von Berlin nach Amsterdam den Weiterflug nach Curaçao verpasste und dort erst einen Tag später ankam. Die Richter bestätigten einen Anspruch auf € 600. Bundesgerichtshof, 14.10.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10

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