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Anspruch auf Verspätungsgrund Auskunftspflicht der Fluggesellschaft

Behauptet eine Fluggesellschaft pauschal, dass eine Verspätung ihre Ursache in einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung hat und daher keine Ausgleichszahlung geleistet werden müsse, hat der Fluggast Anspruch darauf, den tatsächlichen Verspätungsgrund zu erfahren.

Denn nur so kann er nachvollziehen, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. AG Rüsselheim, Urteil vom 20.01.2015, Az. 3 C 3644/14 (31).

(3-2015)

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