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Günstigerer Flughafen Informationspflicht des Reisebüros

Liegt der Wohnort eines Pauschalreisenden von zwei möglichen Abflugorten gleich weit entfernt, muss das Reisebüro ungefragt den preislich günstigeren Flughafen nennen.

Im vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar eine Pauschalreise mit Abflugort Frankfurt für insgesamt  2.059,- Euro. Von Nürnberg aus hätte die Reise nur  1.668,- gekostet. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. hat das Reisebüro seine Informationspflicht verletzt und ist in Höhe der Differenz von  364,- schadenersatzpflichtig (AZ 2 C 431/97-19).

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