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Minderung gerechtfertigt Umbuchung kurz vor Abreise

Bucht ein Reiseveranstalter vier Tage vor Abreise in ein anderes als das ursprünglich gewählte Hotel um, verliert der Urlauber auch dann nicht sein Recht auf Minderung des Reisepreises, wenn er der Umbuchung zustimmt.

Der Betroffene, so die Richter, müsse in der Kürze der Zeit fast zwangsläufig zustimmen, um seine Ferien sicherzustellen. So sei sein Einverständnis lediglich die Einwilligung zur Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters, jedoch kein Einverständnis zur Änderung des Vertrages. 15 Prozent Minderung sind gerechtfertigt. (AG Kleve, AZ: 28 C 318/99).

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