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Reisemangel Großbaustelle

< > Eine rund um das gebuchte Hotel vorhandene Großbaustelle, die Tag und Nacht betrieben wird, begründet einen Reisemangel.>

Eine Minderung des Reisepreises um 60 % sowie ein Schadenersatzanspruch wegen verdorbenen Urlaubs ist gerechtfertigt. Der ersatzweise angebotene Umzug in ein 25 km entferntes Hotel ist nicht zumutbar. Der Reisende hat ungeachtet seiner Motivation einen Anspruch auf Unterbringung am vereinbarten Ort (LG Köln, AZ 3 O 27/96).

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