Preisminderung Nächtlicher Baulärm
Die Richter gaben im Prinzip dem Veranstalter recht, denn er hatte in der Ortsbeschreibung auf die Unannehmlichkeiten hingewiesen. Nichtsdestotrotz erhielt der Tourist eine 30-prozentige Reisepreisminderung zuerkannt - zum einen wegen des Lärms und zum anderen wegen des nicht nutzbaren Strandes (Oberlandesgericht Celle, AZ: 11 U 268/04).