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Preisminderung Nächtlicher Baulärm

Ein Tourist hat seinen Reiseveranstalter verklagt, weil der ihn nicht auf die sogar nächtliche Baulärm- und Staubbelästigung im Urlaubsort hingewiesen hatte.

Die Richter gaben im Prinzip dem Veranstalter recht, denn er hatte in der Ortsbeschreibung auf die Unannehmlichkeiten hingewiesen. Nichtsdestotrotz erhielt der Tourist eine 30-prozentige Reisepreisminderung zuerkannt - zum einen wegen des Lärms und zum anderen wegen des nicht nutzbaren Strandes (Oberlandesgericht Celle, AZ: 11 U 268/04).

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