Zug zum Flug Eigenes Risiko
Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verspätungen kommen könne und der Reisende selbst für seine pünktliche Ankunft am Flughafen verantwortlich sei. Landgericht Hannover, 2.10.2009, Az: 4 S 21/09