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Die Expertinnen im Reisebüro kennen sich aus - entscheidendes Wissen müssen sie aber auch mit dem Urlauber teilen, wie ein Fall zeigt

Die Expertinnen im Reisebüro kennen sich aus - entscheidendes Wissen müssen sie aber auch mit dem Urlauber teilen, wie ein Fall zeigt

Flugbuchung Reisebüro muss über Einreise aufklären

Auch für das reine Umsteigen am Flughafen benötigen Passagiere manchmal Visa oder Einreisegenehmigungen. Blöd, wer das nicht weiß. Nur wen trifft die Schuld? Diese Frage beschäftigte ein Gericht.

Ein Reisebüro muss bei der Buchung eines Fluges über die erforderlichen Einreisebestimmungen aufklären - auch für die Transitländer auf der Route. Scheitert die Flugreise des Kunden, weil ihm aus Unwissenheit nötige Visa oder Einreisegenehmigungen fehlen, muss der Reisevermittler Schadenersatz zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 73 C 3013(17)).

Ein verhängnisvoller Zwischenstopp

In dem verhandelten Fall ging es um eine Familie, die von Düsseldorf nach Orlando in Florida fliegen wollte. Der Ehemann buchte in einem Reisebüro Hinflüge über London und Toronto in Kanada sowie Rückflüge über Montreal ebenfalls in Kanada zurück nach Deutschland. Die Einreisegenehmigungen für die USA besorgte er vor der Reise.

Beim Umsteigen in London informierte die Fluggesellschaft die Familie jedoch darüber, dass Eta-Genehmigungen zur Einreise nach Kanada fehlten und die Beförderung daher leider nicht möglich sei. Der Frau fehle sogar ein Transitvisum, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei.

Die Airline buchte die Familie kostenlos auf eine Verbindung ohne Stop-over in Kanada um - doch auf dem Rückweg war dies nicht mehr möglich. Der Ehemann musste Ersatzflüge von Orlando direkt nach Deutschland buchen. Das Geld wollte er sich vom Reisebüro zurückholen, da dieses ihn nicht ausreichend informiert habe.

Mangelnde Aufklärung vereitelte den Flug

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Vermittlung eines Fluges könne nur erfolgreich sein, wenn dieser auch durchgeführt werden könne. Das Reisebüro müsse daher aktiv über Einreisebestimmungen auch für Transitländer informieren. Dies unterblieb hier. Der Kläger bekam rund 1700 Euro für die Ersatzflüge zugesprochen.

(01.07.2020, dpa)

 
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