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Auch während der Pandemie gelten Fluggastrechte nach Annullierungen

Auch während der Pandemie gelten Fluggastrechte nach Annullierungen

Reiserecht Corona - annullierte Flüge ohne Aufpreis umbuchbar

Wird ein Flug annulliert, ist das ärgerlich. Fluggäste haben in einem solchen Fall aber bestimmte Rechte, die grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie gelten. Es gibt jedoch etwas zu beachten.

Wird ein Flug annulliert, können Fluggäste eine Umbuchung verlangen. Alternativ können sie sich aber auch die Kosten für das Flugticket erstatten lassen. Diese Rechte gelten grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt (Az.: 6 U 127/20), auf die die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam macht. Eine Umbuchung muss dabei grundsätzlich ohne Aufpreis erfolgen.

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Grundlage ist hierfür die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach haben betroffene Fluggäste bei Annullierung ihres Fluges zwei Möglichkeiten: Sie können die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen oder eine Ersatzbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen - wahlweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch, solange es in der gewünschten Maschine ausreichend verfügbare Plätze gibt.

Im konkreten Fall wollte ein Fluggast nach der pandemiebedingten Annullierung seiner Flüge, die Ende März 2020 von München nach Toulouse und zurück führen sollten, aber erst vier Monate später fliegen. Die Airline wollte hierauf einen Aufpreis verlangen. Aus Sicht des Gerichts zu Recht: Hier wünsche der Fluggast die Umbuchung auf einen Flug, der in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Reise steht. In diesem Fall sei ein Aufpreis zulässig.

(10.03.2021, dpa)

 
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