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Menschenleerer Abfertigungsschalter der Lufthansa: Die Airline hat aufgrund des Streiks fast alle Flüge gestrichen.

Menschenleerer Abfertigungsschalter der Lufthansa: Die Airline hat aufgrund des Streiks fast alle Flüge gestrichen.

Foto: Holger Hollemann

Airline-Streik Welche Rechte Sie im Streikfall haben

Das Lufthansa-Bodenpersonal hat ernst gemacht: Mit Schichtbeginn blieben an den meisten deutschen Flughäfen die Schalter der Airline leer. Passagiere sollten wissen, welche Rechte sie im Streikfall haben. 

Bei der Lufthansa hat am Montag ein bundesweiter Warnstreik begonnen. Die Fluggesellschaft hatte im Vorfeld fast alle Flüge gestrichen, nachdem die Gewerkschaft Verdi zu dem ganztägigen Arbeitsausstand aufgerufen hatte. Bundesweit sollte am Montag kaum ein Lufthansa-Flugzeug abheben. Von insgesamt 1720 geplanten Verbindungen sollten nur 32 starten. Besonders betroffen sind die Deutschland- und Europa-Verbindungen.

Die Bahn bereitete sich auf einen Ansturm an den Gleisen vor, weil Lufthansa-Passagiere, die Flüge gebucht haben, kostenlos mit dem Zug fahren können. Die Bahn hatte angekündigt, zusätzliche Züge und mehr Personal einzusetzen.

Wenn der Flug wegen eines Streiks ausfällt, ist die Situation am Flughafen meist unübersichtlich. Auf dem Papier haben Passagiere für solche Fälle Rechte und Ansprüche - aber was tun, wenn die nicht erfüllt werden? Nur nicht klein beigeben, rät Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie hat Tipps parat, wie Fluggäste zu ihrem Recht kommen:

Wie komme ich bei langen Wartezeiten an Essen und Getränke?

Üblicherweise verteilen die Fluggesellschaften Verzehrgutscheine. Bei einer Verspätung von drei Stunden sollte es immerhin ein Gutschein über zehn Euro pro Person sein. Passiert trotz längerer Wartezeit nichts, können Passagiere nicht sofort auf eigene Faust zum nächsten Schnellrestaurant pilgern und darauf hoffen, die Kosten später erstattet zu bekommen. Das wäre nur die letzte Alternative. Stattdessen sollten sie sich einen Ansprechpartner der Airline im Terminal oder direkt am Schalter suchen, sagt Dunja Richter. »Da sollte man sich auf keinen Fall abwimmeln lassen.«

Was mache ich, wenn ich bei den Airlines keine Gutscheine bekomme?

Stellen sich die Mitarbeiter quer oder sagen, dass sie nicht zuständig seien, rät Richter, sich Notizen für spätere Beschwerden zu machen. Den Namen der Angestellten, Uhrzeit und Datum sollten sich die Passagiere notieren und sich am besten unterschreiben lassen, dass der Gesprächspartner sich für nicht zuständig erklärt. Das erfordere aber schon ein wenig Mumm, sagt die Expertin.

Wie kann ich mich sonst absichern?

Meist wartet man am Flughafen ja nicht alleine - viele andere Passagiere sind ebenfalls von den Streiks betroffen. Da sollten sich Reisende zusammentun und gemeinsam auf ihr Recht pochen. In der Gruppe hat man ein anderes Auftreten als alleine - und außerdem gleich ein paar Zeugen an der Hand, wenn es zu Streit kommt. Selbst wenn keine Leidensgenossen in der Nähe sind, sollte man sich bei ernsten Diskussionen einen Zeugen suchen, der zum Beispiel später bestätigen kann, dass Mitarbeiter keine Gutscheine ausgegeben haben.

Und wenn das alles nichts hilft?

Wenn von der Airline partout keine Gutscheine zu bekommen sind, aber der Hunger groß wird, muss man sich doch auf eigene Faust auf Nahrungssuche begeben und die Quittungen aufheben. Die könne man später - am besten mit seinen Gesprächsnotizen und gegebenenfalls Zeugen - bei der Airline einreichen. »Denn man sollte nachweisen können, dass man die Gutscheine nicht bekommen hat«, sagt Richter. Aber so weit dürfe es normalerweise gar nicht erst kommen.

Welche Rechte habe ich neben der Verpflegung noch?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg eine Pritsche im Terminal nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück muss die Airline zahlen. Es gibt keine Obergrenze, wie viele Nächte sie höchstens finanzieren muss.

(22.04.2013, rp)

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