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Außenminister Heiko Maas (SPD) hat die Verlängerung der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus bis zum 14.06.2020 bekanntgegeben

Außenminister Heiko Maas (SPD) hat die Verlängerung der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus bis zum 14.06.2020 bekanntgegeben

Corona Was bedeutet verlängerte Reisewarnung für Urlaub?

Kein Kanaren-Urlaub im Mai, kein Tirol Anfang Juni: Die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung gilt nun bis 14. Juni. Wer in den kommenden Wochen los wollte, hat jetzt immerhin Rechtssicherheit.

Die Verlängerung der weltweiten Reisewarnung macht Urlaub im Ausland in den kommenden Wochen praktisch unmöglich. «Urlauber haben jetzt bis 14. Juni weitgehend Rechtssicherheit», sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Doch was bedeutet das im Einzelnen für Urlaubspläne, die nicht mehr in Erfüllung gehen können?

Geld zurück für Pauschalreisen

Pauschalreisen können nun bis Mitte Juni nicht mehr stattfinden. Einige Veranstalter hatten ihre Reisen ohnehin bereits bis Ende Mai abgesagt. Viele dürften die Absagen nun bis zum 14. Juni verlängern. Unterlassen sie das, haben Kunden ein kostenloses Stornorecht.

Denn eine Reisewarnung gilt als ein starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis - und dieses berechtigt zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten, ordnet Degott die Rechtslage ein. Angezahltes Geld muss der Veranstalter unverzüglich und bis spätestens 14 Tage nach Absage der Reise zurückzahlen.

«Die meisten Veranstalter werden jetzt alle Reisen bis Mitte Juni absagen», erwartet der Jurist. Es gebe allerdings auch immer kleinere Veranstalter, die Urlauber hinhielten - teils bis wenige Tage vor der gebuchten Abreise. Mit der Reisewarnung als Argument könnten Gäste jetzt darauf bestehen, sofort kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.

Restzahlung kann verweigert werden

Sollte ein Reiseveranstalter für einen Urlaub in den kommenden sechs Wochen eine ausstehende Restzahlung verlangen, können Kunden diese nun verweigern. «Viele Veranstalter sind ganz groß mit Mahnungen», sagt Degott. Doch die Reisewarnung gibt Sicherheit: Zahlungen für Urlaube mit Beginn bis 14. Juni müssen nicht mehr geleistet werden.

Umbuchen oder stornieren?

Viele Veranstalter bemühen sich derzeit mit Rabatten darum, Kunden zum Umbuchen anstelle von Stornos zu bewegen, damit das angezahlte Geld im Unternehmen bleibt. Tui zum Beispiel hat Kunden zuletzt bis zu 150 Euro geboten, wenn diese sich für eine Gutschrift entscheiden. Verbraucher müssen Gutscheine aber nicht akzeptieren. Rein rechtlich haben sie weiterhin Anspruch auf eine Rückzahlung des Reisepreises.

Individualreisende sollten abwarten

Für Urlauber, die kein Reisepaket, sondern lediglich zum Beispiel ein Flugticket gebucht haben, gilt das Pauschalreiserecht nicht. Die Reisewarnung ist allerdings wiederum ein starkes Indiz dafür, dass ein Flug gar nicht stattfinden kann. «Es gibt das Recht zur fristlosen Kündigung des Beförderungsvertrags, wenn dieser nicht erfüllt werden kann», erläutert Degott.

Wer Anfang Juni zum Beispiel nach Rom oder auf die Kanaren fliegen wollte, sollte jetzt abwarten, bis die Airline den Flug von sich aus storniert, rät Degott. Dann muss die Fluggesellschaft das Geld zurückzahlen, wobei viele Airlines derzeit Rückzahlungen verzögerten.

Wer ein Hotel im Ausland gebucht hat, sollte zunächst prüfen, ob er die Unterkunft noch kostenlos stornieren kann. Falls das nicht der Fall ist, gilt zunächst einmal: am besten den Anbieter oder Hotelier kontaktieren und um eine kostenlos Stornierung bitten. Hier gilt in den meisten Fällen allerdings das jeweilige Recht des Urlaubslandes.

Und was gilt für die Zeit nach Mitte Juni?

Aktuell ist kaum absehbar, welche Auslandsziele im Sommer überhaupt bereist werden können. Die meisten Reisen für diese Zeit könnten momentan aber nur gegen Stornokosten abgesagt werden, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg. Hier heißt es vorerst abwarten.

Gleiches gilt für Flüge für diese Zeit nach dem 14. Juni: Nur wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert oder wenn ein Einreiseverbot für das Urlaubsland besteht, werde der Ticketpreis erstattet, betonen die Verbraucherschützer.

(29.04.2020, dpa)

 
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