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Warteschlangen am Airport: Am Düsseldorfer Flughafen und auch in Hamburg wird gestreikt.

Warteschlangen am Airport: Am Düsseldorfer Flughafen und auch in Hamburg wird gestreikt.

Foto: Malte Christians

Düsseldorf und Hamburg Streiks legen Flughäfen lahm

In Düsseldorf und Hamburg streikt erneut das Sicherheitspersonal, Verspätungen und Flugausfälle sind die Folge. Passagiere sollten wissen, welche Rechte sie jetzt haben.

Die Beschäftigten der Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen in Hamburg und Düsseldorf sind am Donnerstag (14. Februar) in den Streik getreten. Sie folgten damit einem Aufruf der Gewerkschaft Verdi, um in den laufenden Tarifverhandlungen den Druck auf die Arbeitgeberseite zu erhöhen. An beiden Flughäfen waren am Morgen nur wenige Sicherheitsschleusen geöffnet, wodurch es zu vielen Verspätungen und Flugausfällen kam.

In Düsseldorf annullierten die Fluggesellschaften 122 Abflüge und 61 Ankünfte. Rund 24 000 Passagiere seien vom Streik betroffen, sagte ein Sprecher des Flughafens. Vom Hamburger Flughafen sollten am Donnerstag 17 200 Fluggäste bei 179 Abflügen starten. Da an beiden Standorten ein Nachtflugverbot herrscht, waren die Auswirkungen des Streiks erst am Morgen ab etwa 06.00 Uhr zu spüren.

Schon in den Morgenstunden bildeten sich an den Hamburger Sicherheitskontrollen lange Schlangen bis in die Terminals hinein. Viele Fluggäste warteten seit 3.00 Uhr früh am Flughafen in der Hoffnung, ihr Reiseziel trotz des Streiks zu erreichen. Auch in Düsseldorf rechnete ein Flughafen-Sprecher mit »erheblichen Beeinträchtigungen«.

Bereits im Januar hatte der Tarifkonflikt zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft BDSW für lange Warteschlangen und zahlreiche Flugausfälle gesorgt. Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt, welche Rechte Passagiere jetzt haben:

Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Flugausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Ersatzbeförderung: Darauf haben Passagiere Anspruch. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es reichen zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel. Kunden können das telefonisch oder am Schalter fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen. Denn dann ist fraglich, ob die Fluggesellschaft es übernimmt. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Entschädigung: Anspruch auf Zahlungen haben Passagiere wegen Warnstreiks nicht, erklärt Degott. Denn dafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen Drittstreik steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Pauschalreisen: Hier ist die Rechtslage etwas anders. Es stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat - die Gründe für ein Nichterfüllen spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

Aktuelle Infos des Düsseldorfer Flughafens

Webseite Flughafen Hamburg

(14.02.2013, dpa)

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