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Bei Eurowings könnte es zu einem Streik der Flugbegleiter kommen. Fällt ein Flug deshalb aus, haben Kunden das Recht auf eine Ersatzbeförderung

Bei Eurowings könnte es zu einem Streik der Flugbegleiter kommen. Fällt ein Flug deshalb aus, haben Kunden das Recht auf eine Ersatzbeförderung

Foto: Oliver Berg

Eurowings-Streik Diese Rechte haben Passagiere

Bei Eurowings droht ab Donnerstag (27. Oktober) ein Streik der Flugbegleiter. Dazu hat die Gewerkschaft Ufo am Mittwoch aufgerufen. Welche Rechte haben Kunden in dem Fall? REISE & PREISE gibt einen Überblick.

1) Eurowings muss eine Ersatzbeförderung anbieten

Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben. Dann gibt es das Geld zurück.
 
2) Die Fluggesellschaft muss Kunden versorgen
 
Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere nach EU-Recht Anspruch auf Essen und Getränke. Meist erhalten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder - bei einer Pauschalreise - vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

 
3) Passagiere haben kein Recht auf Entschädigung
 
Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.
 
4) Bei einer Pauschalreise lässt sich der Preis mindern
 
Verpassen Pauschalreisende durch den Streik wertvolle Urlaubszeit, dürfen sie den Reisepreis mindern. Denn der Veranstalter muss seine Leistungspflichten erfüllen. Sitzt ein Kunde zwei Tage am Flughafen fest, kommt das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach. Bei Kurzreisen kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.

(26.10.2016, dpa)
 
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