Fliegen mit Kind Längere Flugverschiebung ist nicht zumutbar
Die Frau kann einen Ersatzflug buchen und die Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Das entschied das Landgericht Hannover und wies die Berufung eines Veranstalters zurück (Az.: 8 S 46/16).
In dem verhandelten Fall hatte eine Familie mit einem 21 Monate alten Kind eine Pauschalreise nach Mallorca im Wert von insgesamt 3166 Euro gebucht. Der Reiseveranstalter verlegte den Rückflug von 13.40 Uhr auf 19.25 Uhr in den Abend. Die Frau hatte jedoch bewusst einen Flug zur Mittagszeit gebucht, um den Schlafrhythmus des Kindes nicht zu stören. Sie verlangte vom Veranstalter eine Umbuchung auf passende alternative Flüge. Dies war nicht möglich.
So buchte die Klägerin auf eigene Kosten eigene Flüge und stellte die Kosten dem Veranstalter in Rechnung. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Verschiebung der Flugzeit sei kein Reisemangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit.
Das Gericht sah das anders. Zum einen habe die Verlegung die Zeit von vier Stunden überschritten, die üblicherweise von Passagieren hinzunehmen seien. Zum anderen hatte die Frau wegen des Kindes bewusst Flüge am Mittag gebucht. Somit sei die Verlegung nicht zumutbar gewesen. Die Frau bekam die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 613,13 Euro plus Taxikosten zurück.
(16.01.2018, dpa)