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Gerichtsurteil: Wer für quälendes Warten am Flughafen entschädigt wird, kann nicht auch noch den Reisepreis mindern

Gerichtsurteil: Wer für quälendes Warten am Flughafen entschädigt wird, kann nicht auch noch den Reisepreis mindern

Foto: Hannibal

Flugverspätung Ausgleichszahlungen werden verrechnet

Bei einer erheblichen Flugverspätung besteht nach europ. Recht Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der Fluggast kann aber nicht ohne weiteres verlangen, noch eine Reisepreisminderung zu bekommen.

Wenn die Ausgleichszahlung für einem verpassten Flug höher ist als der Minderungsanspruch, wird beides miteinander verrechnet. So urteilte das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 256/12).

In dem Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt für 3188 Euro gebucht. Der Rückflug von Dubai nach Düsseldorf verspätete sich um 25 Stunden. Dafür bekam die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200 Euro. Außerdem verlangte sie eine Minderung des Reisepreises für den Rückflugtag von fünf Prozent - das wären knapp 480 Euro gewesen. Die Klage sei nicht begründet, entschied das Gericht. Denn die Ausgleichszahlung übersteige den verlangten Betrag für die Reisepreisminderung.

Ausgleichszahlungen seien grundsätzlich mit Minderungs- oder Schadenersatzansprüchen zu verrechnen. Andernfalls könnte der Fluggast für denselben Mangel mehrfach Entschädigungszahlungen erhalten. Das sei weder vom deutschen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt. 

(14.06.2013, dpa)

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