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Laut dem Europäischen Gerichtshof gilt das Öffnen der Flugzeugtüren als Ankunftszeit. Bei verspäteten Flügen ist die Entschädigung daran zu bemessen

Laut dem Europäischen Gerichtshof gilt das Öffnen der Flugzeugtüren als Ankunftszeit. Bei verspäteten Flügen ist die Entschädigung daran zu bemessen

Foto: Frank May

Flugverspätung Ankunft beim Öffnen der Flugzeugtüren

Fluggäste, die zu spät am Zielflughafen ankommen, können von der Airline oft eine Entschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, was dabei als tatsächliche Ankunftszeit anzusehen ist.
Für die Bemessung einer Flugverspätung gilt der Moment als Ankunftszeit, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und die Passagiere die Maschine tatsächlich verlassen können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C 452/13).
 
In dem verhandelten Fall war der Kläger mit Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn geflogen. Die Ankunft war um 14.40 Uhr geplant. Tatsächlich setzte der Flieger um 17.38 Uhr auf der Landebahn auf, seine Parkposition erreichte er um 17.43 Uhr. Der Mann machte eine Verspätung von 3 Stunden und 3 Minuten geltend - so stünden ihm nach EU-Recht 250 Euro als Entschädigung zu. Die Airline jedoch erklärte, die Verspätung habe nur 2 Stunden und 58 Minuten betragen und verwies auf das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Landebahn.

 
Das Landesgericht Salzburg war der Argumentation des Klägers gefolgt, Germanwings hatte Einspruch gegen das Urteil erhoben. Der EuGH jedoch gab dem Kläger Recht: Die tatsächliche Ankunftszeit ist der Moment, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden. Erst dann könnten die Passagiere wieder mit der Außenwelt kommunizieren und sich um ihre beruflichen oder privaten Angelegenheiten kümmern. Mit dem Aufsetzen der Räder sei der Flug in diesem Sinne noch nicht beendet. Die Fluggäste seien schließlich bis zum Verlassen der Maschine in ihren Tätigkeiten eingeschränkt.
 
(13.02.2015, dpa)
 


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