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Bei Start oder Landung kann eine fremde Schraube auf dem Flugfeld zu einem Flugzeugschaden führen. Für eine dadurch verursachte Verspätung gibt es meist keinen Ausgleich

Bei Start oder Landung kann eine fremde Schraube auf dem Flugfeld zu einem Flugzeugschaden führen. Für eine dadurch verursachte Verspätung gibt es meist keinen Ausgleich

Foto: Christian Charisius

Keine Entschädigung Flugzeugschaden durch Schraube

Einen Flugzeugschaden, der zu einer Verzögerung des Fluges führt, haben nicht immer die Airlines zu verantworten. Bei besonderen Umständen wie Vogelschlag oder einer aufgewirbelten Schraube bekommen die Kunden in der Regel keinen Ausgleich.

Verspätet sich ein Flugzeug wegen eines Schadens, der durch eine aufgewirbelte Schraube entstanden ist, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Fluggesellschaft muss demnach keine Entschädigung zahlen.

Das gilt dann, wenn die Schraube nicht vom Flugzeug selbst stammt, entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 7 S 126/13).
 
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Vancouver nach Frankfurt um etwa 19 Stunden verspätet. Der Grund: Vor dem vorherigen Flug ab Frankfurt war am Flughafen eine Schraube in der Außenhaut des Triebwerks gefunden worden. Der Schaden musste repariert werden. Die Kläger verlangten wegen der Verspätung 1200 Euro Ausgleich. Vor dem Amtsgericht Rüsselsheim scheiterten sie und legten Berufung ein, doch das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 
Die Schraube war bei Start oder Landung von der Turbine angesaugt worden und gehörte nicht zum Flugzeug selbst. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts also um eine Einwirkung von außen, ähnlich wie bei einem Vogelschlag. Selbst bei größter Sorgfalt lasse sich ein solcher Vorfall nicht ganz vermeiden. Allenfalls könne hier der Flughafenbetreiber Maßnahmen ergreifen, nicht aber die Airline.
 
Ein Ersatzflugzeug ließ sich nachweislich nicht zeitnah beschaffen. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Airline den Flug nicht annulliert, sondern die Maschine repariert habe.
(15.05.2015, dpa)

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