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Die Flugzeuge der Lufthansa bleiben weitgehend am Boden. Gut 3800 Flüge werden wegen des Streiks gestrichen

Die Flugzeuge der Lufthansa bleiben weitgehend am Boden. Gut 3800 Flüge werden wegen des Streiks gestrichen

Foto: Federico Gambarini

Lufthansa-Streik Rechte und Pflichten von Fluggästen

Die Piloten der Lufthansa wollen von Mittwoch (2. April) bis Freitag (4. April) streiken. Wenn deshalb Flüge ausfallen oder sich massiv verspäten, sind Fluggäste jedoch nicht ohne Rechte.

Ab Mittwoch (2. April), 00.00 Uhr, bis Freitag (4. April) um Mitternacht wollen die Piloten von Lufthansa streiken. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Worauf müssen sich Fluggäste einstellen?
Allein rund 200 Interkontinentalverbindungen hat Lufthansa von Mittwoch bis Freitag gestrichen. Dazu kommen noch zahlreiche Kurz- und Mittelstreckenverbindungen. Mit Flugausfällen müssen Passagiere teilweise auch noch am Samstag rechnen. Eine Übersicht der gestrichenen Flüge gibt es im Internet auf der Lufthansa-Seite.

Wie sollten sich Fluggäste verhalten?
Lufthansa rät allen Passagieren, sich vor Antritt ihrer Reise im Internet über den Status ihres Flugs zu informieren. Bei innerdeutschen Flügen, die aufgrund des Streiks ausfallen, dürfen Passagiere die Züge der Deutschen Bahn nutzen. Dafür müssen sie ihr Ticket im Internet oder an einem Check-in-Automaten der Lufthansa in eine Fahrkarte umwandeln. Bei allen anderen Flügen gilt: Wer sein Ticket online unter Lufthansa.com gekauft hat, kann den Flug kostenfrei stornieren. Wer ein Ticket für einen Flug im Zeitraum 2. bis 4. April besitzt, der nicht ausfällt, kann dieses einmalig kostenlos umbuchen. Wer keinen Zugang zum Internet hat, kann das Service-Center der Lufthansa anrufen: 0800/850 60 70.

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?
Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?
Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?
Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
Normalerweile steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?
Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.
 
(01.04.2014, dpa)
New Jersey
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