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Für den Kunden ist nicht immer zu durchschauen, was er bei wem gebucht hat

Für den Kunden ist nicht immer zu durchschauen, was er bei wem gebucht hat

Foto: Caroline Seidel

Online-Buchungen So gehen Sie auf Nummer Sicher

Bei der Buchung von Reisen, Flügen oder Mietwagen über das Internet sind häufig Vergleichsportale oder Broker zwischengeschaltet. Geht etwas schief, rätselt der Kunde nicht selten, an wen er sich halten muss.

Reisen, Flüge, Ferienhäuser oder Mietwagen – die Buchung über das Internet ist praktisch. Der Kunde kann von zu Hause aus stöbern, Preise vergleichen und zusammenstellen, was ihm gefällt. Doch das Ganze hat auch seine Tücken. Zum Beispiel beim Mietwagen. Häufig sind Reiseportale, Metapreisvergleicher und Broker zwischengeschaltet. CarDelMar etwa oder Sunny Cars können zwar beim Vergleichen helfen, bei einer Buchung über diese Portale oder Broker muss man allerdings wissen: Sie fungieren nur als Vermittler. »Der Mietvertrag kommt daher nicht mit dem Internetportal zustande, sondern mit der Mietwagenfirma«, erklärt Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt und Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht aus Würzburg. Daher ist auch die Mietwagenfirma Ansprechpartner für alle Mängel. »Ob dann deutsches oder ausländisches Recht gilt, hängt davon ab, in welchem Land der Vertragspartner sitzt und wo er seine Mietwagen anbietet«, so der Experte. »Wer über einen internationalen Anbieter, der in Deutschland ansässig oder tätig ist, bucht, für dessen Vertrag gilt deutsches Recht. Geht etwas schief, muss der Urlauber nicht ein Unternehmen im Ausland verklagen.« 

 
Ebenso verhält es sich bei der Anmietung von Ferienwohnungen oder -häusern. Auch hier seien die zwischengeschalteten Datenbanken oder Portale laut Anwalt Rodegra in der Regel nur Vermittler. Der Vertrag kommt daher direkt mit dem Ferienhausinhaber zustande. Er muss damit auch für Mietmängel gerade stehen. Für den Kunden ist das nicht immer leicht zu durchschauen, vor allem dann, wenn mehrere Vermittler hintereinander arbeiten. 

»Im Prinzip folgen die meisten Reisebuchungen über das Internet aber demselben Strickmuster«, bestätigt Rodegra. Beispiel Hotelbuchung: Auch hier fungieren Reiseportale, Metapreisvergleicher und spezielle Hotelportale als Broker. Rodegra: »Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel zwischen dem Gast und dem Hotel zustande. Bei Mängeln ist das Hotel Ansprechpartner, das heißt, das Portal haftet nicht. Der Gast muss sich direkt vor Ort an den Hotelbetreiber wenden.« 
 
Bei Flugbuchungen kann das manchmal anders sein. Zwar arbeiten Reiseportale auch hier meist als Vermittler zwischen Fluggast und Airline. »Gestaltet der Vermittler aber einen eigenen Preis, den die Airline gar nicht anbietet, kommt der Beförderungsvertrag zwischen Vermittler und Kunden zustande«, stellt der Experte klar. Das passiert öfter in Reisebüros, die auf den Flug etwas draufschlagen, ohne dies dem Kunden kenntlich zu machen. »Damit haftet das Reisebüro auch für Schlechtleistung«, so der Anwalt. Er macht aber auch klar: »Unabhängig davon gelten die EU-Fluggastrechte immer nur gegenüber der Airline.« 

 
Und bei Pauschalreisen? Vertragspartner ist derjenige, mit dem der Kunde den Reisevertrag schließt. Und das ist in der Regel nicht ein zwischengeschaltetes Portal. »Der Kunde muss aber auf den eigentlichen Vertragspartner hingewiesen werden. Von diesem bekommt er dann auch die Rechnung und den Sicherungsschein zugesandt, gegebenenfalls auch über den Vermittler«, erklärt Rodegra. Eine Pauschalreise liegt aber nur dann vor, wenn ein Reiseveranstalter mindestens zwei Hauptleistungen wie etwa Flug und Hotel bündelt und zu einem Gesamtpreis anbietet. Bucht der Kunde über ein Portal verschiedene Einzelleistungen und würden diese jeweils mit Anbieter und Preis bestätigt, kommen einzelne Verträge zustande, so der Reiserechtsexperte. Anders beim Dynamic Packaging. Da bei bietet ein Portal an, aus verschiedenen Einzelleistungen eine Reise zusammenzustellen. Rodegra: »Bekommt der Kunde dann einen Gesamtpreis ausgewiesen, wird das Portal zum Reiseveranstalter. Nur wenn ausdrücklich eine fremde Leistung gebucht wird, ist das anders, aber darauf muss das Portal eben auch ganz genau hinweisen.«
 
(12.05.2014, rp)
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