Flüge Hotels Pauschalreise Pauschal Mietwagen Rundreisen Kataloge
Die Lufthansa-Piloten bestreiken zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge, die vom Flughafen Frankfurt abfliegen

Die Lufthansa-Piloten bestreiken zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge, die vom Flughafen Frankfurt abfliegen

Foto: Marius Becker

Piloten streiken Lufthansa bietet Sonderflugplan an

Der Start ins Wochenende wird für viele Lufthansa-Passagiere zu einer Geduldsprobe: Die Piloten wollen wieder streiken. Wichtig ist der Blick ins Internet.

Lufthansa-Passagiere müssen sich zum Start ins Wochenende und zum Ende der Ferien auf Behinderungen einstellen. Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) will am Freitag (5. September) zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge bestreiken, die vom größten deutschen Flughafen in Frankfurt abfliegen. Bereits ab 13.30 Uhr hat die Airline aber erste Flüge aus dem europäischen Ausland nach Frankfurt abgesagt, um den Flugbetrieb nach dem Ausstand wieder so schnell wie möglich normalisieren zu können. Insgesamt sollen nach Angaben von Lufthansa mehr als 200 Flüge ausfallen, rund 25 000 Passagiere dürften betroffen sein. Vor einer Woche hatten Arbeitsniederlegungen der Piloten die Lufthansa-Tochter Germanwings getroffen.

 
Der Konzern will mit einem Sonderflugplan das Schlimmste abfedern. Wer ab Frankfurt gebucht hat, sollte sich im Internet informieren. »Die Kunden können kostenlos umbuchen, sie können stornieren. Wir bieten ihnen an, mit der Bahn zu fahren bei innerdeutschen Verbindungen, und natürlich buchen wir sie auch auf andere Airlines um, wenn das möglich ist«, sagte Lufthansa-Sprecher Andreas Bartels im ZDF-»Morgenmagazin«.
 
Hintergrund des Streiks ist der seit längerem schwelende Tarifkonflikt. Dabei geht es um die Übergangsversorgung, die Lufthansa-Piloten in ihrem Vorruhestand erhalten. Die Gewerkschaft will in dem Tarifkonflikt größere Einschnitte bei den Vorruhestandsregelungen für die rund 5400 Kapitäne und Co-Piloten verhindern. Sie erklärte, jederzeit einigungsbereit zu sein, um Streiks abzuwenden.
 
Erst am vergangenen Freitag (29. August) hatte die Gewerkschaft die Lufthansa-Tochter Germanwings sechs Stunden lang bestreikt. Dadurch waren 116 von 164 Flügen ausgefallen. Von den Ausfällen waren rund 15 000 Passagiere betroffen.
 
Reisende sind derzeit doppelt verunsichert, da auch die Lokführer-Gewerkschaft GDL weitere Warnstreiks bei der Bahn angekündigt hat. Einen konkreten neuen Termin nach den ersten Arbeitsniederlegungen vom Montag (1. September) gibt es jedoch noch nicht. GDL und Cockpit hatten beteuert, nicht gleichzeitig streiken zu wollen.
 
Die Lufthansa bittet Fluggäste, sich über www.LH.com zu informieren.
 
Rechte von Fluggästen bei Streiks
 
Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Passagiere haben bei längerer Wartezeit Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
 
Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss die Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reiseveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.
 
Entschädigung: Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Das dürfte aber schwierig sein.
 
Reisepreisminderung: War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.


(05.09.2014, dpa)
Mehr Reiseberichte ...
sunnycars - Rundum-Sorglos-Mietwagen
REISE und PREISE aktuelle Ausgabe
AKTUELLES HEFT kaufen
ABO SHOP
Newsletter
E-Paper freischalten

ÜBERSICHT

SHOP | ABO
Einzelheft | Archiv seit 1987