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Nach ihrem Urlaub bewerten viele Verbraucher ihre Unterkunft bei einem Onlineportal. Fotos als Beleg für gewisse Mängel zu veröffentlichen, ist aber oft nicht zulässig

Nach ihrem Urlaub bewerten viele Verbraucher ihre Unterkunft bei einem Onlineportal. Fotos als Beleg für gewisse Mängel zu veröffentlichen, ist aber oft nicht zulässig

Foto: Jens Schierenbeck

Reisebewertung im Internet Auf Mitarbeiter-Fotos verzichten

Über frustrierende Urlaubserlebnisse im Internet zu berichten, gehört heute zum guten Ton: Manch einer wird nach Abschluss seiner Reise sogar von seinem Buchungsportal dazu aufgefordert. Doch nicht alles ist erlaubt.
Verbraucher, die eine Online-Bewertung abgeben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass hierbei einige Fallen lauern. Denn schnell ist die Grenze zur Schmähkritik überschritten - und auch die Verwendung von Bildern ist nicht in jedem Fall unproblematisch. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
 
Was muss ich beachten, wenn ich Fotos posten will?
 
Um Mängel gegenüber dem Veranstalter zu belegen, sind Fotos unerlässlich. Aber: Fotos von einzelnen Mitarbeitern oder anderen Gästen, auf denen diese zu identifizieren sind, sollte man nicht im Internet verbreiten, rät Astrid Auer-Reinsdorff, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins. Zudem handelt es sich bei einem Hotel nicht um einen öffentlichen Raum, der Eigentümer kann die Veröffentlichung von dort gemachten Fotos per Hausrecht ausschließen - was auch häufig der Fall ist. Auch Außenanlagen wie der Pool oder eine Terrasse fallen dann darunter. Im Zweifelsfall sollten Verbraucher lieber von einer Verwendung ihrer Bilder absehen. »Es sei denn, es ist niemand darauf zu identifizieren, und sie sind nachweisbar im öffentlichen Raum entstanden«, erklärt Auer-Reinsdorff.
 
Darf ich die Namen von Mitarbeitern des Veranstalters nennen?
 
Davon rät Astrid Auer-Reinsdorff strikt ab: »Anders als bei Lehrerportalen, wo es ja gerade um die Bewertung der Person geht, ist der Name von Mitarbeitern für die Bewertung von Reiseleistungen unerheblich«, erläutert die Expertin für IT-Recht. »Somit ist sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch nicht zulässig.«
 
Darf ich mich nur auf Dinge beziehen, die ich mit eigenen Augen gesehen habe?
 
Wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, müssen die Fakten stimmen. Man sollte sich also nur auf die eigene Wahrnehmung berufen und nicht etwa Grüchte von Dritten weitergeben. Einen Satz wie »Die Armaturen im Bad sind kaputt« darf man nicht schreiben, wenn man es nur von anderen Gästen im Hotel gehört hat. Insbesondere zu Punkten, die man negativ bewerten will, sollte man keine pauschalen, sondern sehr genaue und objektive Angaben machen, rät Auer-Reinsdorff.
 
Wo sind die Grenze freier Meinungsäußerung zu ziehen?
 
Immer dann, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, entfernt man sich vom Recht auf freie Meinungsäußerung. Allerdings ist es nicht leicht, hierbei eine klare Linie zu ziehen. »In einem Fall musste sich ein Hotel mit dem Namen Landhotel Hühnerhof zum Beispiel die Bezeichnung »Hühnerstall« gefallen lassen, da für die Richter der satirische Bezug zum Namen im Vordergrund stand«, weiß Auer-Reinsdorff zu berichten. Riskant sind solche Äußerungen jedoch allemal. Wer auf der sicheren Seite sein will, bleibt sachlich - das wirkt im Zweifel auch seriöser und verleiht der eigenen Kritik mehr Gewicht.
 
Darf ich Sternchen oder Noten für Hotels, Flüge oder Reisen vergeben?
 
Wenn das Bewertungssystem des Portals eine solche Kategorisierung grundsätzlich vorsieht, ist dagegen nichts einzuwenden.
 
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die rechtlichen Vorgaben verstoße?
 
Das hängt, wie so oft in juristischen Fragen, vom konkreten Einzelfall ab. Allerdings können Schmähkritik oder zu Unrecht verwendetes Bildmaterial üble Folgen haben: »Je nachdem, wie gravierend der Fall ist, kann es für die Betreffenden richtig teuer werden und auch schon einmal eine Strafanzeige nach sich ziehen«, warnt Auer-Reinsdorff.


(01.09.2014, dpa)
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